AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 10.05.2022

1. Der Verleiher ist Inhaber der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kiel gemäß § 1 AÜG. Der Verleiher wird den Entleiher über jede Änderung bezüglich der Erlaubnis unterrichten.

2. Nachstehende Geschäftsbedingungen sind allein maßgebend für die Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher. Spätestens mit Beginn der Überlassung gelten diese AGB als angenommen.

3. Grundlage der Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Vertrag – der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

4. Der Verleiher sowie der Entleiher sind über alle Geschäftsangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers beträgt mindestens 35 Stunden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitordnung während des Überlassungszeitraums obliegt dem Entleiher.

6. Der Leiharbeitnehmer wird ausschließlich zur Ausführung der im Vertrag angegebenen Arbeiten zur Verfügung gestellt.

7. Dem Verleiher verbleibt das allgemeine Direktionsrecht für seinen Leiharbeitnehmer. Das heißt auch, dass der Verleiher berechtigt ist, jederzeit seine Mitarbeiter mit und ohne gleichwertigen Ersatz, aus dem Entleihbetrieb abzuberufen.

8. Dem Entleiher obliegt die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die der Leiharbeitnehmer überlassen ist. Der Entleiher hat insoweit gegenüber dem Leiharbeitnehmer Weisungsbefugnis, Aufsichts- und Überwachungsrechte und - pflichten im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen.

9. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die dem Entleiher durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen sowie durch Ausüben der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers geschehen.

10. Die Übergabe von Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln des Entleihers an den Leiharbeitnehmer ist schriftlich zu dokumentieren. Es erfolgt eine Haftungsfreistellung des Verleihers durch den Entleiher für Verlust/ Beschädigung von Betriebsmitteln des Entleihers. Etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Leiharbeitnehmer tritt der Verleiher an den Entleihern, der die Abtretung annimmt, insoweit ab.

11. Der Entleiher verpflichtet sich, die Einweisung des Leiharbeitnehmers in die Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltbedingungen seines Betriebes vorzunehmen und die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Der Entleiher sichert während der Zeit des Einsatzes die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Der Entleiher wird entsprechende Anforderungen und Maßnahmen festlegen und Einrichtungen des Arbeitsschutzes zur Verfügung stellen. Der Entleiher sichert die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nach § 9 (2) OwiG und § 209 (1) SGB VII, zu.

12. Arbeits- und Wegeunfälle sind durch den Entleiher dem Verleiher sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen und der VBG Dresden zu melden.

13. Wird der Entleihbetrieb legal bestreikt, gilt das Beschäftigungsverbot des Leiharbeitnehmers lt. § 11 (5) AÜG.

14. Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm wöchentlich vorgelegten Arbeitsnachweise des Leiharbeitnehmers unterschrieben an diesen auszuhändigen.

15. Die Rechnungen werden wöchentlich auf Grundlage der vom Entleiher unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Sie sind sofort nach Erhalt zu begleichen, da es sich um Lohnkosten handelt.

16. TS-Personaldienstleistung GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Entleiher zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Entleiher wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Entleiher bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

17. Der Entleiher hat das Recht, den Vertrag mit dem Verleiher mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zu kündigen.

18. Das Überlassen von Leiharbeitnehmern stellt gleichzeitig auch eine Leistung des Verleihers im Hinblick auf eine Personalvermittlung dar. Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers innerhalb von 12 Monaten durch den Entleiher ist eine Vermittlungsprovision in Höhe von bis zu zwei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen.

19. Besteht zwischen einer vorangegangenen Überlassung und der Einstellung des Leiharbeitnehmers beim Kunden kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist. Wird das Anstellungsverhältnis innerhalb sechs Monate nach der letzten Überlassung begründet, ist der Verleiher berechtigt, eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, die der Leiharbeitnehmer vom Verleiher für den letzten Einsatz beim übernehmenden Entleiher erhalten hat, zu fordern. Dem Kunden steht es frei, der Gegenbeweis zu führen und sich von der Zahlungsverpflichtung zu befreien.

20. Mündliche Absprachen, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

21. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Bautzen.

Pulsnitz, 10.05.2022
TS-Personaldienstleistung GmbH




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